Pressespiegel
Rechtsfallen für das technische Management
(GfPM Magazin Juni 2005)


Rechtliche Fallgruben für das technische Management lauern überall, z.B. im Rahmen von organisatorischen Pflichten oder bei Arbeitssicherheitsthemen. Führungskräfte stehen heute mehr denn je unter Druck, schnell risikoreiche Entscheidungen zu treffen. Gleichzeitig steigt die Gefahr, dass sie für daraus entstandene Schäden auch haften müssen.

Die Kenntnis von Haftungsrisiken und der Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung sind daher unabdingbar. Ein Seminar mit dem Titel „Rechtsfallen für das technische Management“ (von Juristen für Nichtjuristen) veranstaltete im April diesen Jahres die Euroforum Deutschland GmbH in Berlin und vermittelte damit einen umfangreichen Einblick in die Thematik verbunden mit praktischen Hinweisen für eine „gerichtsfeste“ Organisation.

Das Technische Organisationsrecht befindet sich an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht und beschäftigt sich mit:

Unzureichende Kenntnisse in diesen Rechtsgebieten und daraus resultierend unzureichende organisatorische Maßnahmen des Betriebes können zur Grundlage einer strafrechtlichen Verfolgung von Führungskräften bis hin zur Betriebsschließung werden.


Wenn der Staatsanwalt kommt...

müssen Unternehmen die Einhaltung umfangreicher Organisationspflichten (schriftlich) nachweisen können. In vielen Unternehmen sind dazu bereits Insellösungen vorhanden, zumeist in Form von: Qualitäts-, Umwelt-, Arbeitsschutz-, Notfall-, Sicherheits- und Risikomanagementsystemen. Alle diese Ansätze sollten in ein prozessorientiertes Integriertes Managementsystem einfließen, dass die geltenden externen Anforderungen (Gesetze und Rechtssprechung) nachweislich erfüllt.

Konkrete Instrumente zur Haftungsvermeidung sind z.B. eine festgelegte Aufbau- und Ablauforganisation in allen Bereichen, Funktions- und Arbeitsplatzbeschreibungen für alle Hierarchieebenen, Arbeitsanweisungen für operatives Personal, Stellvertreterregelungen, Prozessbeschreibungen als Delegationsinstrument, Archivierung und Dokumentation, Audits zur regelmäßigen Überprüfung. Das alles klingt nach ziemlich viel Aufwand und Bürokratismus, kann aber im Falle eines Falles überlebenswichtig für ein Unternehmen sein. Weitere positive Nebeneffekt sind informierte, geschulte und motivierte Mitarbeiter sowie klare Abläufe und Zuständigkeiten.

Die spezifische Problematik der Produktsicherheit soll im folgenden Exkurs näher beleuchtet werden.


Betrachtungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Seit gut einem Jahr ist das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) in Kraft. Man ist geneigt, vor den Namen weiterhin das Attribut "neu" zu setzen. Und das nicht nur, weil sich der Bekanntheitsgrad dieses Gesetzes im Vergleich zu dem renommierten seit 1968 bestehenden Vorläufer "Gerätesicherheitsgesetz (GSG)" eher bescheiden ausnimmt.

Es lohnt sich jedoch mehr darüber zu wissen, welche Ziele mit diesem Gesetz verfolgt werden und welcher Regelungsgehalt neu ist. Samuel Butler bedachte mit seiner Bemerkung "Es ist sicherer, zu wenig als zu viel zu wissen" wohl kaum die Risiken, die durch Unkenntnis gesetzlicher Forderungen gerade für das Management produzierender Unternehmen bestehen.


Der Inhalt im Überblick

Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeure und Händler im Bereich technischer Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte finden nun ein einheitliches Gesetz vor, das die von ihnen einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften festlegt.

Das GPSG regelt u.a.:

Die Eingriffsbefugnisse der staatlichen Behörden im Rahmen der Marktüberwachung gehen erheblich über das vom GSG bis dato Bekannte hinaus (z.B. Rückrufanordnungen, staatliche Untersagungsverfügungen oder hoheitliche Warnungen).


Unter der Lupe: Wie wird das Produkt verwendet?

Eine der zentralen Fragen des GPSG bezieht sich auf das Risikopotenzial, das bei bestimmungsgemäßer Verwendung vorhanden ist. Zwei Seiten dieses Begriffes werden betrachtet: Zum einen die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben des Inverkehrbringers geeignet ist; zum anderen die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung ergibt. Darüber hinaus ist die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung zu berücksichtigen. Ist in der Betriebsanleitung des Produktes die bestimmungsgemäße Verwendung unmissverständlich festlegt, erfüllt der Hersteller zunächst eine wesentliche Instruktionspflicht. Es bedarf jedoch weitergehender Risikountersuchungen, um die potenziellen Gefährdungen aus "üblicher Verwendung" und "vorhersehbarer Fehlanwendung" zu erkennen und durch geeignete Maßnahmen zu minimieren. Die Komplexität der Anforderungen zeigen folgende Punkte, die lt. GPSG zur Beurteilung hinzuzuziehen sind (gekürzt):

Hilfe können hier Untersuchungsmethoden geben, wie sie aus dem Qualitätsmanagement bekannt sind, z.B. FMEA.


Resümee

Es sei angemerkt, dass das GPSG in seiner weitreichenden Bedeutung auch die Betriebssicherheitsverordnung tangiert, was bei deren Novellierung im Januar 2005 berücksichtigt wurde. Wissen und ganzheitliche Betrachtung sind also notwendig. Es gilt, im Sinne von Responsibility Management die Verantwortung für alle Prozessphasen wahrzunehmen, von der Ausschreibung / Angebotsbearbeitung, den internen Prozessen bis hin zur Marktbeobachtung. Allein formale Festlegungen, z.B. das Regeln von Zuständigkeiten, reichen nicht aus. Das GfPMagazin knüpft mit diesem Beitrag unmittelbar an das Leitthema an und zeigt damit eine weitere Facette risikobewusster Unternehmensführung.


Nachsatz

Ergänzend die nüchternen Daten: Das "Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte" (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) wie es ausführlich heißt, wurde am 9. Januar 2004 veröffentlicht. Es setzt die novellierte europäische Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit in nationales Recht um. Mit seinem Inkrafttreten am 1. Mai 2004 traten das Gerätesicherheitsgesetz und das Produktsicherheitsgesetz außer Kraft.

Die bisherigen Produkt-Verordnungen zum GSG sind seit dem 1.5.2004 Verordnungen zum GPSG. Bei (zunächst) gleichem Inhalt wird dies durch geänderte Bezeichnungen der Verordnungen deutlich gemacht.

Nicht geändert wurden die Bestimmungen über die überwachungsbedürftigen Anlagen. Das bestehende Produkthaftungsgesetz bleibt von dem neuen Gesetz unberührt.

Prof. Dr. Nicolas P. Sokianos
Dr. Volkmar Helbig

(Quelle: Klindt/ von Locquenghien/ Ostermann „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“, Bundesanzeiger Verlag, Köln 2004)

zurück zur vorherigen Seite

© LOGICON: LOGICON ist eine eingetragene Marke von Prof. Dr.-Ing. Nicolas P. Sokianos